Grafen-Leitfaden

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Version 0.2 vom 9.9.17

Dieser Leitfaden dient einer jeden und einem jeden Vogteiverwalter/in als verbindliche Grundlage für die Pflege und Erweiterung der eigenen Grafschaft. Er betrifft somit alle jene, die eine eigene Vogtei zu Lehen haben. Alle hierin enthaltenen Vorgaben verstehen sich als Ergänzungen zu den Anweisungen für Ministeriale und sind genau wie diese aufs Strengste zu beachten.

Die Werke der Vorderen

Die Grafschaft umfassenden Gebiete sind bei Übernahme nicht unberührt, schon früher wurden in ihnen Pläne angedacht und umgesetzt. Die bei Übernahme der Grafschaft bestehenden Bauten und Einrichtungen sind integraler Bestandteil der übernommenen Grafschaft und dürfen nicht ohne guten Grund und vorherige Absprache entfernt werden. Das Ziel der Landesverwaltung besteht darin das Bestehende zu verbessern und weiterzuentwickeln, dem Bestehenden ist somit höchste Berücksichtigung und Respekt zu zollen.

Bewohner & Helfer

Verschiedenstes Volk tummelt sich in den Auen, Feldern & Orten der geschäftigen Grafschaft. Für die Verwaltung & Bewirtschaftung der bebauten Lande werden helfen Hände benötigt und es ist sinnvoll, dass Landesverwalter für die Errichtung und Erweiterung der Infrastruktur kompetente Helfer hinzuziehen. Landesverwalter/innen sind dafür verantwortlich in ihren Landen für Beschäftigung und Mitwirkungsmöglichkeiten für geeignete Mitspieler/innen zu sorgen und betätigen sich daher aktiv darin alle Erfordernisse bereitzustellen um in geregelter Weise Mitspieler/innen mit einzubeziehen.

Um für Ausgleich der Möglichkeiten zu sorgen gebietet die königliche Verwaltung Höchstzahlen derjenigen Personen, die eine Grafschaft dauerhaft bewohnen dürfen, ebenso wie die Art deren Unterbringung, gemäss ihrer Funktion in der betreffenden Grafschaft. Landesverwalter/innen halten diese Vorgaben unter allen Umständen ein, keinesfalls werden unkontrolliert und beliebig Personen Grundstücke und Sonderprivilegien gewährt die nicht in Einklang mit den folgenden Personalvorgaben der königlichen Verwaltung stehen:


Sicherheitshinweis: Es wäre äusserst unklug, einem grossen Personenkreis vollständige Baurechte an der gesamten Grafschaft zu geben. Darum werden zu diesen Zwecken eigens Worldguard-Regionen erstellt, die genau jene Bereiche umfassen, für die bestimmte Personen Bau- oder Nutzungsrechte erhalten sollen. Soll an einem bestimmten Orte ein Gebäude durch einen Mitspieler entstehen, so ist vorgängig eine Worldguard-Zone zu errichten, die eben jenen Bereich einschliesst. Nachdem Felder zur Bewirtschaftung entstanden sind, sind auch diese mit einer ihrer Grösse entsprechenden Wg-Zone zu umgeben, welche den Landarbeitern die notwendigen Nutzungsrechte einräumt. Auf diese Weise wird Schadenspotential an der Grafschaft und Verlockung zum Rechtemissbrauch minimiert. Vollständige Baurechte nur für enge Vertraute. Für jeglichen Verunstaltungen und Regelbrüche wird der/die Landesverwalter/in zur Verantwortung gezogen.

2 Familiensitze (In Arbeit)

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In Arbeit
In jeder Grafschaft können sich nebst der Reichsburg maximal zwei weitere Landsitze von Adelsfamilien befinden. Die Beschäftigung weiterer Personen durch die im Besitz des Landsitzes befindlichen Familien ist nach deren Ermessen möglich. Die Regularien für diese Familienstammsitze sind unter Landsitze nachzulesen.

3 Bewohner der Reichsburg

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Auf der Burg des/der Landesverwalter/in dürfen bis zu maximal 3 Bewohner fest einquartiert werden. Hierbei handelt es sich um die wichtigsten Vertrauten, die dauerhaft eine eigene Unterkunft direkt innerhalb der Reichsburg erhalten um dem/der Landesverwalter/in in all jenen Weisen zur Verfügung zu stehen die gewünscht sind. Genaue Unterteilungen, Zuständigkeiten und rollenspielerische Details für die Burgbewohner sind durch den/die Landesverwalter/in nach ihrem Gutdünken festzulegen.

3 Landarbeiter

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Jeder/jedem Vögtin/Vogt ist es gestattet maximal 3 Feldarbeiter zur Betreuung der Landwirtschaft in der eigenen Vogtei permanent anzuheuern und ihnen zu diesem Zwecke eine Unterkunft in Form einer bescheidenen Behausung (kleinere Fläche als ein Stadt-Grundstück) nahe der zu bewirtschaftenden Felder anzuweisen.

2 Gäste

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Je nach Erfordernissen & Umständen wird es wünschenswert sein, vorübergehend Gäste in der Grafschaft zu beherbergen. Es ist statthaft, bis zu 2 Gäste zu gleicher Zeit in der eigenen Grafschaft unterzubringen. Zu diesem Zwecke sind Quartiere direkt innerhalb der Reichsbrug bereitzuhalten. Wenn die Anwesenheit von Gästen an abgelegenen Orten der Grafschaft erforderlich ist dürfen behufs Wegeverkürzung bescheidene Unterkunftsmöglichkeiten in der Nähe des gewünschten Ortes bereitgestellt werden.

20 Städter

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Sofern eine Grafschaft vom König das Recht erlangt hat eine eigene Stadt zu begründen und die entstehende Provinzstadt bezugsbereit ist dürfen bis zu 20 Städter dauerhaft in der Grafschaft wohnen. Städter gelangen in die Grafschaft, indem dazu berechtigte Mitspieler sich eines der regulären Stadtgrundstücke in der entstandenen Provinzstadt erwerben. Bei der Vergabe von privaten Stadt-Grundstücken fallen die üblichen königlichen Steuern an, die durch den/die Landesverwalter/in entrichtet werden müssen.

Die Reichsburg

Die Lage des Verwaltungssitzes des Landesverwalters wurde in der Regel bereits festgelegt und ein Vorgängerbau sollte sich schon am entsprechenden Orte befinden. Diese Gegebenheiten sind zu berücksichtigen: Die Lage der Reichsburg wird nicht verändert, Erweiterungen und Umbauten erfolgen im Hinblick auf und mit Respekt vor den schon bestehenden Strukturen, diese werden in die Erweiterungspläne miteinbezogen, keinesfalls achtlos vernichtet.

Die folgenden administrativen Einrichtungen muss jede Grafschaft an einer wohl durchdachten Lage aufweisen:

1 Verkaufsstand des Grafen (nicht vermietbar) Durch den Landesverwalter darf innerhalb seines Amtssitzes ein in Eigenregie geführter Verkaufsstand betrieben werden. Dieser muss in bescheidenen Ausmassen gehalten werden und sich ideal in die Umgebung integrieren.

2 Ackerflächen Um/bei der Reichsburg dürfen maximal zwei Ackerflächen für die öffentliche Verpachtung gegen fixe Monatsgebühr eingerichtet werden.

1 Lagerzugang Innerhalb des Amtssitzes entsteht ein Zugang/Teleport zum (externen) Kistenlager der Grafschaft.

1 Bezahlteleporter in die nächste Reichsstadt Innerhalb jeder Grafschaft entsteht an einer zentralen Stelle ein Bezahlteleporter, der gegen Gebühr alle Mitspieler zur nächsten Reichsstadt und von dort auch zurück in die Grafschaft befördert.


Das Strassennetz

Durch jede Grafschaft führt mindestens eine königliche Reichsstrasse mit Anschluss ans überregionale Reichsstrassennetz. Diese Strassen gewährleisten die Hauptverkehrswege und erschliessen die einzelnen Grossregionen. Verlauf, Anlage und Bau dieser Strassen obliegt direkt der königlichen Verwaltung. Ausgehend von diesem Reichsstrassennetz ist es die Aufgabe der Landesverwalter/innen, die ihnen anvertrauten Lande mit weiteren sinnvollen und nutzbringenden kleineren Strassen zu vervollständigen, welche die wichtigen Punkte innerhalb der Grafschaft miteinander und mit dem Reichsstrassennetz verbinden. Der Planung des Strassennetzes innerhalb der Grafschaft muss grosses Augenmerk gewidmet werden, da es die Qualität und das Erscheinungsbild der Grafschaft massgeblich mitbeeinflusst. Für alle Bautätigkeiten am Strassennetz gelten die Richtlinien und Normen des königlichen Leitfaden zum Strassenbau, welche unbedingt beachtet werden müssen.


Stadt-Recht

Die Errichtung einer Provinzstadt in einer Grafschaft bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den König und deren Planung erfolgt in enger Rücksprache mit dem Hochadel. Nur wenn eine Reihe von Erfordernissen erfüllt ist und im Königreich Bedarf nach weiterem Siedlungsraum besteht, wird dieses herausragende Privileg gewährt. Bei Einweihung einer Provinzstadt erlangt die sie umgebende Grafschaft das Recht, die folgenden zusätzlichen administrativen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:

max. 20 Stadt-Grundstücke In der Provinzstadt werden Stadt-Grundstücke gemäss den öffentlichen Vorgaben angeboten.

1 Ländl. Gewerbe Innerhalb der Provinzstadt wird ein ländliches Gewerbegrundstück gemäss den öffentlichen Vorgaben angeboten.

1 zusätzliche Ackerfläche Die zwei schon bestehenden Ackerflächen dürfen um eine dritte ergänzt werden.