Gräfin/Graf

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Gräfin/Graf


Grafen-Leitfaden


Version 0.4 vom 20.2.169

Einleitung

Dieser Leitfaden dient einer jeden und einem jeden Verwalter/in einer Grafschaft als verbindliche Grundlage für die Pflege und Erweiterung der eigenen Grafschaft. Er betrifft somit alle jene, die eine eigene Grafschaft zu Lehen haben. Alle hierin enthaltenen Vorgaben verstehen sich als offizielle Richtlinien und sind aufs Strengste zu beachten.

Die Werke der Vorderen

Die Grafschaft umfassenden Gebiete sind bei Übernahme nicht unberührt, schon früher wurden in ihnen Pläne angedacht und umgesetzt. Die bei Übernahme der Grafschaft bestehenden Bauten und Einrichtungen sind integraler Bestandteil der übernommenen Grafschaft und dürfen nicht ohne guten Grund und vorherige Absprache entfernt werden. Das Ziel der Landesverwaltung besteht darin das Bestehende zu verbessern und weiterzuentwickeln, dem Bestehenden ist somit höchste Berücksichtigung und Respekt zu zollen.

Die Reichsburg

Jede Grafschaft weist eine eigene Reichsburg auf. Da sie das Verwaltungs- und Regierungszentrum einer ganzen Grafschaft bildet, kann sie mitunter ziemlich grosse Ausmasse annehmen, vorallem dann, wenn durch reges Wirtschaftstreiben und geschickte Regentschaft ein Städtchen in ihrer Nähe entstehen konnte. Die stolzen Reichsburgen befinden sich, im Gegensatz zu den meisten anderen Burgen und Schlössern, direkt im Besitz der Krone von Erianor und somit unter ständiger direkter Aufsicht durch den hohen Adel. Verfügungsgewalt über die Reichsburg geht einher mit der Übernahme des Grafschaftslehens, zu deren Verwaltung sie errichtet wurde. Solange also ein/e Landesverwalter/in mit einem bestimmten Grafschaftslehen betraut ist, untersteht auch die zur Grafschaft gehörende Reichsburg seiner/ihrer vollen Kontrolle, grössere bauliche Anpassungen an einer Reichsburg werden aber nur unter engster Rücksprache mit dem Hochadel vorgenommen.

Auf die folgenden funktionierenden Einrichtungen kann keine Reichsburg verzichten:

Öffentlicher Audienzraum (grosse Halle)

Die grosse Halle ist der wichtigste repräsentative Ort der Reichsburg, hier wird Hof gehalten. Hier empfängt der Halter des Grafschaftslehen Gäste und Petitionäre, hört die Anliegen seiner Untertanen und spricht Recht. Die Ausstattung und Beschaffenheit der grossen Halle widerspiegelt Macht & Wohlstand des Lehensnehmers und seines Lehens, sowie die Gerechtigkeit der königlichen Herrschaft, aus dessen Händen er sein Lehen erhalten hat. In der grossen Halle, am prominentesten und am besten sichtbaren Ort, sind die drei Banner der vor Ort massgeblichen Adelsfamilien ausgestellt: Das Banner des Königs, das Banner der hochadeligen Halter des hiesigen Herzogtums, sowie das Familienbanner des Halters der örtlichen Grafschaft. Diese Insignien der Macht sind unverzichtbar für die standesgemässe Repräsentation des geltenden Regierungssystems.

Warenspeicher

Gut möglich, dass zum Funktionieren der Wirtschaft bei den Fronfeldern oder in einer allfälligen Provinzstadt kleine Zwischenlager stehen, wo Waren des täglichen Bedarfs verfügbar gehalten oder gesammelt werden, der zentrale Warenspeicher der Grafschaft jedoch, mit den Baumaterialreserven und Nahrungsmittelvorräten für schlechte Tage, mit den Werk- und Rüstzeugstapeln für den unerwarteten Bedarf und mit den Handelswaren, die den Reichtum der Grafschaft hervorbringen oder davon hervorgebracht werden, ist in seiner Gewaltigkeit ein wundersamer Ort ganz für sich alleine. Denn alles dies wird in riesigen Magazinen hinter den sicheren Burgmauern verwahrt.

Entscheidend wichtig zu beachten: Die eigentlichen Räumlichkeiten mit dem umfänglichen Kistenlager befinden sich aus Serverperformance-Gründen ausserhalb der eigentlichen Spielwelt (aber nicht ausserhalb des Rollenspiels!). In der Reichsburg selbst befindet sich ein baulich logisch und nahtlos integrierter Zugang zu diesem externen Bereich ("Türteleport"), der gewährleistet, dass das Lager ohne Immersionsverlust genutzt werden kann.

Schatzkammer

An einem vorzüglich geschützten, speziell hierzu auserkorenen Orte innerhalb der Reichsburg werden die Goldreserven der Grafschaft bewahrt. Der Halter des Lehens ist verpflichtet, die Einkünfte aus allen offiziellen, und eventuell der königlichen Steuer unterliegenden, Einkünften aus dem Grafschaftslehen in der hierzu bestimmten Schatzkammer aufzubewahren. Aus diesen Goldreserven werden die ordentlichen und ausserordentlichen königlichen Steuern bestritten, daher müssen sich diese an einem den königlichen Steuereintreibern bestens bekannten und nötigenfalls jederzeit zugänglichen Ort befinden.

Stallungen

Das Reisen auf Pferderücken ist nicht nur ungemein vorteilhaft, sondern auch eine bedeutsame Darstellung von Status & Wohlstand einer Person. Adelige, die das Land bereisen, legen oft grossen Wert auf angemessene und sichere temporäre Unterkünfte für ihre wertvollen Reittiere. Daher beinhaltet jede Reichsburg geräumige Stallungen, die allen Erfordernissen der Verpflegung und sicheren, artgerechten Unterbringung der dem Adel gehörenden Pferde genüge tun. Die Stallungen sind sicher gegen alle unbefugten Zutrittsversuche abgeschlossen, sind aber für alle Adeligen jederzeit zugänglich und nutzbar. Das Betreten der Stallungen durch nicht-adelige Personen ist zu allen Zeiten strikte untersagt.


Gesindequartiere

Zu Betrieb & Unterhalt der Grafschaft und der Reichsburg selbst werden durch den/die Grafschaftsverwalter/in geeignete Personen mit bestimmten Aufgaben betraut und in wichtige Abläufe der Landesverwaltung miteinbezogen. Für diese Personen stehen angemessene Unterkünfte und entsprechend ihren Erfordernissen ausgestattete Arbeitsräume innerhalb der Reichsburg bereit.


Privat- & Gästequartiere

Die Bewohner der Grafschaft

Verschiedenstes Volk tummelt sich in den Auen, Feldern & Orten der geschäftigen Grafschaft. Für die Verwaltung & Bewirtschaftung der bebauten Lande werden helfende Hände benötigt und es ist sinnvoll, dass Landesverwalter für die Errichtung und Erweiterung der Infrastruktur kompetente Helfer hinzuziehen. Landesverwalter/innen sind dafür verantwortlich in ihren Landen für Beschäftigung und Mitwirkungsmöglichkeiten für geeignete Mitspieler/innen zu sorgen und betätigen sich daher aktiv darin alle Erfordernisse bereitzustellen um in geregelter Weise Mitspieler/innen mit einzubeziehen.

Um für Ausgleich der Möglichkeiten zu sorgen gebietet die königliche Verwaltung Höchstzahlen derjenigen Personen, die eine Grafschaft dauerhaft bewohnen dürfen, ebenso wie die Art deren Unterbringung, gemäss ihrer Funktion in der betreffenden Grafschaft. Landesverwalter/innen halten diese Vorgaben unter allen Umständen ein, keinesfalls werden unkontrolliert und beliebig Personen Grundstücke und Sonderprivilegien gewährt die nicht in Einklang mit den folgenden Personalvorgaben der königlichen Verwaltung stehen:


Sicherheitshinweis: Es wäre äusserst unklug, einem grossen Personenkreis vollständige Baurechte an der gesamten Grafschaft zu geben. Darum werden zu diesen Zwecken eigens Worldguard-Regionen erstellt, die genau jene Bereiche umfassen, für die bestimmte Personen Bau- oder Nutzungsrechte erhalten sollen. Soll an einem bestimmten Orte ein Gebäude durch einen Mitspieler entstehen, so ist vorgängig eine Worldguard-Zone zu errichten, die eben jenen Bereich einschliesst. Nachdem Felder zur Bewirtschaftung entstanden sind, sind auch diese mit einer ihrer Grösse entsprechenden Wg-Zone zu umgeben, welche den Landarbeitern die notwendigen Nutzungsrechte einräumt. Auf diese Weise wird Schadenspotential an der Grafschaft und Verlockung zum Rechtemissbrauch minimiert. Vollständige Baurechte nur für enge Vertraute. Für jeglichen Verunstaltungen und Regelbrüche wird der/die Landesverwalter/in zur Verantwortung gezogen.

2 Familiensitze (In Arbeit)

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In Arbeit
In jeder Grafschaft können sich nebst der Reichsburg maximal zwei weitere Landsitze von Adelsfamilien befinden. Die Beschäftigung weiterer Personen durch die im Besitz des Landsitzes befindlichen Familien ist nach deren Ermessen möglich. Die Regularien für diese Familienstammsitze sind unter Landsitze nachzulesen.

3 Bewohner der Reichsburg

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Auf der Burg des/der Landesverwalter/in dürfen bis zu maximal 3 Bewohner fest einquartiert werden. Hierbei handelt es sich um die wichtigsten Vertrauten, die dauerhaft eine eigene Unterkunft direkt innerhalb der Reichsburg erhalten um dem/der Landesverwalter/in in all jenen Weisen zur Verfügung zu stehen die gewünscht sind. Genaue Unterteilungen, Zuständigkeiten und rollenspielerische Details für die Burgbewohner sind durch den/die Landesverwalter/in nach ihrem Gutdünken festzulegen.

3 Landarbeiter

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Jeder/jedem Vögtin/Vogt ist es gestattet maximal 3 Feldarbeiter zur Betreuung der Landwirtschaft in der eigenen Vogtei permanent anzuheuern und ihnen zu diesem Zwecke eine Unterkunft in Form einer bescheidenen Behausung (kleinere Fläche als ein Stadt-Grundstück) nahe der zu bewirtschaftenden Felder anzuweisen.

2 Gäste

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Je nach Erfordernissen & Umständen wird es wünschenswert sein, vorübergehend Gäste in der Grafschaft zu beherbergen. Es ist statthaft, bis zu 2 Gäste zu gleicher Zeit in der eigenen Grafschaft unterzubringen. Zu diesem Zwecke sind Quartiere direkt innerhalb der Reichsburg bereitzuhalten. Wenn die Anwesenheit von Gästen an abgelegenen Orten der Grafschaft erforderlich ist dürfen behufs Wegeverkürzung bescheidene Unterkunftsmöglichkeiten in der Nähe des gewünschten Ortes bereitgestellt werden.

20 Städter

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Sofern eine Grafschaft vom König das Recht erlangt hat eine eigene Stadt zu begründen und die entstehende Provinzstadt bezugsbereit ist dürfen bis zu 20 Städter dauerhaft in der Grafschaft wohnen. Städter gelangen in die Grafschaft, indem dazu berechtigte Mitspieler sich eines der regulären Stadtgrundstücke in der entstandenen Provinzstadt erwerben. Bei der Vergabe von privaten Stadt-Grundstücken fallen die üblichen königlichen Steuern an, die durch den/die Landesverwalter/in entrichtet werden müssen.

Weitere Einrichtungen der Grafschaft

Die folgenden administrativen Einrichtungen muss jede Grafschaft an einer wohl durchdachten Lage aufweisen:

1 Verkaufsstand des Grafen (nicht vermietbar) Durch den Landesverwalter darf innerhalb seines Amtssitzes ein in Eigenregie geführter Verkaufsstand betrieben werden. Dieser muss in bescheidenen Ausmassen gehalten werden und sich ideal in die Umgebung integrieren.

2 Ackerflächen Um/bei der Reichsburg dürfen maximal zwei Ackerflächen für die öffentliche Verpachtung gegen fixe Monatsgebühr eingerichtet werden.

1 Lagerzugang Innerhalb des Amtssitzes entsteht ein Zugang/Teleport zum (externen) Kistenlager der Grafschaft.

1 Bezahlteleporter in die nächste Reichsstadt Innerhalb jeder Grafschaft entsteht an einer zentralen Stelle ein Bezahlteleporter, der gegen Gebühr alle Mitspieler zur nächsten Reichsstadt und von dort auch zurück in die Grafschaft befördert.

Das Strassennetz

Durch jede Grafschaft führt mindestens eine königliche Reichsstrasse mit Anschluss ans überregionale Reichsstrassennetz. Diese Strassen gewährleisten die Hauptverkehrswege und erschliessen die einzelnen Grossregionen. Verlauf, Anlage und Bau dieser Strassen obliegt direkt der königlichen Verwaltung. Ausgehend von diesem Reichsstrassennetz ist es die Aufgabe der Landesverwalter/innen, die ihnen anvertrauten Lande mit weiteren sinnvollen und nutzbringenden kleineren Strassen zu vervollständigen, welche die wichtigen Punkte innerhalb der Grafschaft miteinander und mit dem Reichsstrassennetz verbinden. Der Planung des Strassennetzes innerhalb der Grafschaft muss grosses Augenmerk gewidmet werden, da es die Qualität und das Erscheinungsbild der Grafschaft massgeblich mitbeeinflusst. Für alle Bautätigkeiten am Strassennetz gelten die Richtlinien und Normen des königlichen Leitfaden zum Strassenbau, welche unbedingt beachtet werden müssen.


Stadt-Recht

Die Errichtung einer Provinzstadt in einer Grafschaft bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den König und deren Planung erfolgt in enger Rücksprache mit dem Hochadel. Nur wenn eine Reihe von Erfordernissen erfüllt ist und im Königreich Bedarf nach weiterem Siedlungsraum besteht, wird dieses herausragende Privileg gewährt. Bei Einweihung einer Provinzstadt erlangt die sie umgebende Grafschaft das Recht, die folgenden zusätzlichen administrativen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:

max. 20 Stadt-Grundstücke In der Provinzstadt werden Stadt-Grundstücke gemäss den öffentlichen Vorgaben angeboten.

1 Ländl. Gewerbe Innerhalb der Provinzstadt wird ein ländliches Gewerbegrundstück gemäss den öffentlichen Vorgaben angeboten.

1 zusätzliche Ackerfläche Die zwei schon bestehenden Ackerflächen dürfen um eine dritte ergänzt werden.